Satzung
des
Steuerberaterverbandes
Rheinland-Pfalz e. V.
§ 1
Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen
- „Steuerberaterverband Rheinland-Pfalz e.V.“
- Der Verband hat seinen Sitz in Mainz.
- Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Mainz.
§ 2
Zweck des Verbandes ist die Wahrung und Förderung der beruflichen Belange seiner
Mitglieder.
Dies gilt insbesondere durch:
- Pflege des kollegialen Zusammengehörigkeitsgefühls und Förderung des
Austauschs von Meinungen und Erfahrungen unter den Mitgliedern.
- Stellungnahme zu aktuellen berufs-, steuer-, finanz- und wirtschaftspolitischen
Fragen.
- Förderung der beruflichen Aus- und Fortbildung u.a. durch Trägerschaft der
Steuerberaterakademie Rheinland-Pfalz in Gemeinschaft mit der
Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz
- Erarbeitung berufspolitischer Stellungnahmen und Weiterleitung an die
zuständigen Stellen.
- Aufnahme und Pflege ständiger Kontakte zu den in Betracht kommenden örtlich
zuständigen Verwaltungen.
- Herausgabe von Informationsschriften
- Abschluss von Gruppenversicherungsverträgen aller Art.
- Mitgliedschaft bei einem Berufsverband auf Bundesebene u.ä. Dachverbänden
freier Berufe.
- Öffentlichkeitsarbeit
- Förderung und Unterstützung der Maßnahmen und Bestrebungen auf dem
Gebiete der Praxissicherung und Praxisverwertung
§ 3
Mitgliedschaft
- Mitglied werden kann auf Antrag jede(r) Angehörige des steuerberatenden
Berufs, jede Partnerschaftsgesellschaft in Form einer Steuerberatungsgesellschaft,
jede Kapitalgesellschaft in Form einer Steuerberatungsgesellschaft, die ihre
berufliche Niederlassung, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet
des Landes Rheinland-Pfalz haben. In Ausnahmefällen steht die Mitgliedschaft auch
Berufsangehörigen aus anderen OFD-Bereichen bzw. der EU offen. Auf Beschluss
des Vorstandes nach Anhörung des Verwaltungsrates können im Einzelfall
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aufgenommen werden.
- Bei Ausscheiden aus dem Beruf durch Verzicht auf die Bestellung gem. § 45 Abs.
1 Ziffer 2 StBerG endet die Mitgliedschaft nicht.
- Der Ehegatte eines verstorbenen ordentlichen Mitglieds kann auf Antrag die
außerordentliche Mitgliedschaft erwerben.
Dieser Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach dem Tod des Mitglieds
gestellt werden.
Die außerordentliche Mitgliedschaft bezieht sich ausschließlich auf die Erhaltung der
Rechte aus Gruppenversicherungsverträgen des Verbandes.
- Anträge sind an die Geschäftsstelle zu richten. Über die Aufnahme entscheidet
der Vorstand nach Rücksprache durch den zuständigen Bezirksgruppenvorsitzer.
- Lehnt der Vorstand einen Antrag ab, so steht dem Antragsteller innerhalb eines
Monats (Ausschlussfrist) nach Bekanntgabe der Ablehnung die Beschwerde an den
Verwaltungsrat zu. Dieser entscheidet in seiner nächsten Sitzung. Diese
Entscheidung ist nicht anfechtbar.
- Die in Absatz 3 und 5 genannten Fristen werden nur in Gang gesetzt, wenn auf
die Folgen der Fristversäumnis schriftlich hingewiesen wurde.
- Gesellschaften können als solche keine Funktionsträger sein.
§ 4
Ehrenpräsident, Ehrenmitglieder
- Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Personen, die sich als
Präsidenten um den Vorstand besondere Verdienste erworben haben, zu
Ehrenpräsidenten ernannt werden. Das Gleiche gilt für die Ernennung von Personen
zu Ehrenmitgliedern, die sich in sonstiger Weise um den Berufsstand besondere
Verdienste erworben haben.
- Mit der Ernennung zum Ehrenpräsidenten oder Ehrenmitglied entfällt die
Beitragspflicht nach § 6 dieser Satzung.
- Die Ehrenpräsidentschaft und Ehrenmitgliedschaft endet mit dem Ausscheiden
aus dem Verband.
§ 5
Erlöschen der Mitgliedschaft
- (1) Die Mitgliedschaft erlischt durch
- Tod,
- frist- und formgerechte Kündigung,
- Ausschluss aus dem Verband
- Ausschluss aus dem Beruf gem. § 46 StBerG.
- Die Kündigung der Mitgliedschaft kann nur unter Einhaltung einer dreimonatigen
Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden. Die
Kündigungserklärung ist schriftlich an die Geschäftsstelle zu richten.
- Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Er ist nur bei schuldhaftem Verstoß
gegen die Satzung des Verbandes oder die Verbandsinteressen sowie bei berufsund
standeswidrigem oder ehrenrührigem Verhalten zulässig.
Die Nichtzahlung fälliger Beträge nach Mahnung mit angemessener Fristsetzung
stellt einen schuldhaften Verstoß dar.
Vor dem Ausschluss ist dem jeweils zuständigen Bezirksgruppenvorsitzenden
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
- Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem Betroffenen innerhalb
angemessener Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Die Entscheidung
über den Ausschluss ist dem Betroffenen mit eingeschriebenem Brief und
Rechtsbelehrung zuzustellen.
- Gegen die Entscheidung des Vorstandes über den Ausschluss ist die
Beschwerde an den Verwaltungsrat zulässig. Die Beschwerde muss innerhalb eines
Monats (Ausschlussfrist) seit Zugang des Beschlusses mit Begründung erhoben
werden. Der Verwaltungsrat entscheidet in seiner nächsten Sitzung über die
Beschwerde. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar.
§ 6
Beitragspflicht
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, die jeweils zu Beginn des
Geschäftsjahres fällig werden. Über die Beitragshöhe beschließt die
Mitgliederversammlung.
§ 7
Organe
- Organe des Verbandes sind:
- Die Mitgliederversammlung (§ 8)
- Der Verwaltungsrat (§ 10)
- Der Vorstand (§ 12).
- Die Tätigkeit in den Organen des Verbandes ist ehrenamtlich. Entschädigungen können gewährt werden. Über die Höhe entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung
- Funktionen in Organen dürfen nur natürliche Personen, die Mitglied des Verbandes sind, ausüben.
§ 8
Mitgliederversammlung
- Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten des Verbandes schriftlich unter
Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen
einberufen.
Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der
Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle einzureichen.
- Der Präsident des Verbandes kann außerordentliche Mitgliederversammlungen
einberufen, wenn dies notwendig erscheint oder die Belange der Mitglieder dies
erfordern
- Der Präsident des Verbandes hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung
binnen einer Frist von acht Wochen einzuberufen, wenn dies ein Zehntel der
ordentlichen Mitglieder unter Mitteilung der Gründe beantragt oder der
Verwaltungsrat oder der Vorstand mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder
beschließen.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten des Verbandes geleitet.
- Ist die Mitgliederversammlung ordnungsgemäß einberufen, so ist diese ohne
Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Über Angelegenheiten, die nicht in der Tagesordnung enthalten sind, ist eine
Beschlussfassung nicht zulässig.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Mitglieder.
Stimmrechtsübertragung ist nicht zulässig.
- Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Abberufung von
Vorstandsmitgliedern erfordern eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Beschlüsse über die Auflösung des Verbandes erfordern eine
Dreiviertelmehrheit der in einer eigens einberufenen außerordentlichen
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.
- Eine Abstimmung hat schriftlich zu erfolgen, wenn dies von einem Viertel der
anwesenden Mitglieder verlangt wird.
- Wahlen haben stets schriftlich zu erfolgen, sofern die Mitgliederversammlung auf
Antrag nicht einstimmig offene Wahlen beschließt.
§ 9
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
- Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstandes,
- Entgegennahme des Jahresabschlusses,
- Entlastung des Vorstandes und des Verwaltungsrates,
- Wahl der Rechnungsprüfer,
- Beschlussfassung über Entschädigungsrichtlinien der für den Verband
ehrenamtlich Tätigen,
- Beschlussfassung über die Beitragsordnung und die Beitragshöhe
- Beschlussfassung über Aufwandsentschädigungen und Reisekosten
- Beschlussfassung über den Haushaltsvoranschlag einschließlich evtl.
Zuweisungen an die Bezirksgruppen,
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung,
- Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
- Beschlussfassung über Angelegenheiten, die ihr vom Verwaltungsrat oder
Vorstand zur Entscheidung vorgelegt werden,
- Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenpräsidenten und
Ehrenmitgliedern,
- Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes.
§ 10
Verwaltungsrat
- Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus dem Vorstand des Verbandes und
den Vorsitzenden der Bezirksgruppen. Ist ein Vorsitzender einer Bezirksgruppe
zugleich Mitglied des Vorstandes des Verbandes, so ist sein Stellvertreter im Vorsitz
der Bezirksgruppe Mitglied des Verwaltungsrates. Im Falle der Verhinderung eines
Bezirksgruppenvorsitzenden kann er einen seiner Stellvertreter zu einer Sitzung des
Verwaltungsrates entsenden.
- Vorsitzender des Verwaltungsrates ist der Präsident des Verbandes.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme.
- Der Verwaltungsrat soll mindestens zweimal jährlich zu ordentlichen Sitzungen
vom Präsidenten einberufen werden.
- Der Präsident kann den Verwaltungsrat zu außerordentlichen Sitzungen
einberufen. Er hat die Einberufung vorzunehmen, wenn ein Drittel der Mitglieder des
Verwaltungsrates oder der Vorstand dies beschließt.
- Die Einberufung hat durch Übersendung einer Tagesordnung unter Einhaltung
einer Frist von einer Woche zu erfolgen.
- Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder
des Verwaltungsrates anwesend sind.
Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder.
- Der Verwaltungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 11
Aufgaben des Verwaltungsrates
Der Verwaltungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Empfehlungen für die Tätigkeit des Vorstandes,
- Beratung und Überwachung des Vorstandes,
- Beschlussfassung des der Mitgliederversammlung vorzulegenden
Jahresabschlusses,
- Beschlussfassung über den vom Vorstand vorgeschlagenen und der
Mitgliederversammlung vorzulegenden Haushaltsvoranschlag,
- Beschlussfassung über beabsichtige außer- und überplanmäßige Ausgaben
des Vorstandes,
- Beschlussfassung über die Benennung (Entsendung) weiterer Vertreter des
Verbandes neben dem Präsidenten in das Kuratorium der
Steuerberaterakademie Rheinland- Pfalz,
- Vorschläge an die Mitgliederversammlung gem. § 4 Abs. 1,
- Entscheidungen über die Beschwerden gem. § 3 Abs. 5,
- Beschlussfassung über die Anstellung von Geschäftsführer,
- Einteilung der Bezirksgruppen auf Vorschlag des Vorstandes,
- Vorschläge über die Ernennung von Ehrenpräsidenten und Ehrenmitgliedern.
§ 12
Vorstand
- Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- Dem Präsidenten
- Dem 1. und 2. Vizepräsidenten
- Zwei weiteren Mitgliedern
- Die Wahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung in Reihenfolge des Absatzes 1.
- In den Vorstand des Verbandes können nur ordentliche Mitglieder gewählt
werden, die dem Verband mindestens seit einem Jahr angehören.
- Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
Wiederwahl ist zulässig.
- Dem Vorstand gehört/gehören der/die derzeitigen Ehrenpräsidenten* - ohne
Stimmrecht - an.
Zukünftige Ehrenpräsidenten gehören auf die Dauer von zwei Jahren dem Vorstand
- mit Stimmrecht - an.
Dem Vorstand gehört/gehören Mitglieder des Verbandes solange an, als sie
gewählte Präsidialmitglieder des DStV e.V. bzw. DStI e.V. sind.
§ 13
Vertretung
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident, der 1. und 2. Vizepräsident.
Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.
* Herr StB/vBP Werner Bischoff, Herr StB/WP Dr. Fritz Vogt
- Im Innenverhältnis soll der 1. Vizepräsident von seinem Vertretungsrecht nur bei
Verhinderung des Präsidenten Gebrauch machen, der 2. Vizepräsident nur bei
Verhinderung des Präsidenten und des 1. Vizepräsidenten.
§ 14
Aufgaben des Vorstandes
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes. Er kann sich hierzu
hauptamtlicher Geschäftsführer und weiterer Mitarbeiter bedienen.
- Der Vorstand schlägt dem Verwaltungsrat unter Berücksichtigung der Interessen
der jeweiligen Mitglieder die Einteilung der Bezirksgruppen vor.
- Der Vorstand koordiniert und überwacht die Tätigkeit der Bezirksgruppen. Er hat
das Recht, an allen Versammlungen und Veranstaltungen der Bezirksgruppe
teilzunehmen.
- Der Vorstand beruft Bezirksgruppenversammlungen ein, sofern dies vom
Bezirksgruppenvorsitzenden entgegen § 17 Absatz 5 dieser Satzung unterbleibt oder
der Vorsitzende der Bezirksgruppe und seine Stellvertreter zurückgetreten sind.
- Der Vorstand beschließt über die Mitgliedschaft nach § 3 Absatz 1 und 3 und über
den Ausschluss eines Mitglieds gem. § 5 Absatz 3 dieser Satzung.
§ 15
Tod oder Rücktritt eines Vorstandsmitglieds
- Im Falle des Todes oder des Rücktritts des Präsidenten hat der 1. Vizepräsident,
bei dessen Verhinderung der 2. Vizepräsident innerhalb einer Frist von vier Wochen
eine Verwaltungsratsitzung einzuberufen, die darüber entscheidet, ob eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen wird, um einen Präsidenten zu
wählen. Wird keine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, hat die
nächste ordentliche Mitgliederversammlung einen Präsidenten zu wählen.
- Im Falle des Todes oder des Rücktrittes eines anderen Vorstandsmitglieds erfolgt
eine Nachwahl in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.
- Diese Wahlen gelten jeweils für die restliche Amtszeit des Gesamtvorstandes.
§ 16
Ausschüsse
- Alle Verbandsorgane können zur Vorbereitung ihrer Beratungen Ausschüsse
berufen und deren Vorsitzende bestellen.
- Der Vorstand hat das Recht an allen Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen.
Die Vorsitzenden der Ausschüsse haben die Termine rechtzeitig der Geschäftstelle
mitzuteilen.
- Die Vorsitzenden der Ausschüsse haben den Vorstand über ihre Tätigkeit
ständig zu unterrichten und dem berufenen Organ einen Abschlussbericht
vorzulegen.
§ 17
Bezirksgruppen
- Die Mitglieder des Verbandes werden regional in Bezirksgruppen, orientiert an
Finanzamtsbezirken, zusammengefasst.
- Jedes Mitglied hat das Recht, sich durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand
außerhalb dieser Einteilung für eine andere Bezirksgruppe zu entscheiden.
- Die Mitglieder der Bezirksgruppen wählen aus ihrer Mitte den
Bezirksgruppenvorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter.
- Die Wahl erfolgt für die Dauer von drei Jahren. Werden die Wahlen nicht
termingerecht durchgeführt, ist der Vorstand berechtigt, Wahlen einzuberufen. Die
gewählten Vorstandsmitglieder der Bezirksgruppen sind der Geschäftsstelle
mitzuteilen.
- Der Vorsitzende der Bezirksgruppe hat jährlich mindestens einmal die Mitglieder
seiner Bezirksgruppe zur Jahresversammlung einzuberufen. § 10 Absatz 6 dieser
Satzung gilt entsprechend. Zu dieser Versammlung ist der Präsident einzuladen. Der
Termin ist der Geschäftsstelle mitzuteilen.
- Im Falle des Todes oder der Verhinderung des Bezirksgruppenvorsitzenden
treten an seine Stelle die Stellvertreter in der Reihenfolge ihrer Wahl durch die
Mitglieder der Bezirksgruppe.
§ 18
Aufgaben der Bezirksgruppen
- Den Bezirksgruppen obliegt die Wahrnehmung der Aufgaben des Verbandes
gem. § 2 Ziffer 1 und 5 dieser Satzung.
- Den Bezirksgruppen obliegt auch die Förderung der beruflichen Aus- und
Fortbildung; dabei sollen sie sich jedoch mit der Steuerberaterakademie abstimmen.
- Die Bezirksgruppen berufen für jedes Finanzamt ihres Bereichs jeweils einen
Beauftragten durch die Mitglieder der Bezirksgruppe. Der Beauftragte ist gem. § 2
Ziffer 5 dieser Satzung der Sprecher der im jeweiligen Finanzamtsbereich
niedergelassenen Mitglieder.
- Über die Tätigkeit der Bezirksgruppe hat der Vorsitzende den Vorstand zu
unterrichten.
§ 19
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 20
Auflösung
Im Falle der Auflösung des Verbandes gelten die Bestimmungen des BGB.
§ 21
Schlussvorschriften
- Die Neufassung vorstehender Satzung wurde in der ordentlichen
Mitgliederversammlung vom 23. Mai 1985 beschlossen. Satzungsänderungen
erfolgten in den Mitgliederversammlungen am 20.06.1991, 30.06.1993, 29.06.1994,
17.06.1997 und 20.08.2008. Der Vorstand ist ermächtigt, vom Registergericht
vorgeschriebene Änderungen vorzunehmen.
- Sollte eine Bestimmung dieser Satzung rechtsunwirksam sein oder werden, so
werden die übrigen Bestimmungen dieser Satzung davon nicht berührt.
- Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom
Präsidenten und dem/der von ihm zu bestimmenden Protokollführer(in) zu
unterzeichnen ist.
Mainz, den 22.Juni 2009